Temporäre Mehrwertsteuersenkung in Concept Office
Gepostet von Frank Börner
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Änderung des SteuersatzesÖffnen Sie den Funktionsbaum und gehen Sie in "Weitere Stammdaten" und dort in das Modul "Steuersätze": In den Feldern für das Inland geben Sie nun die korrekten Konto-Nr. für die Spalten „Konto Steuerpflichtig“ und „Konto alt Steuerpflichtig“ ein. Falls Ihnen diese nicht bekannt ist, erfragen Sie diese in Ihrer Buchhaltung. Wenn Sie keine angeschlossene Finanzbuchhaltung haben, können Sie sich eine beliebige Nr. verwenden wie in unserem Beispiel. Bitte berücksichtigen, dass diese Eintragungen bei Ihnen ggf. an mehreren Kontierungsgruppen erfolgen muss. Bitte Concept Office nach den Einstellungen einmal neu starten.
Vorgangsbearbeitung / ServiceaufträgeWie geht man nun im täglichen Betrieb damit um? Sie arbeiten wie gewohnt weiter. Hierbei wird der neue Steuersatz (16 %) verwendet. Wollen Sie jedoch den alten Steuersatz verwenden (nun 19%), müssen Sie im jeweiligen Vorgang den folgenden Optionshaken setzen: Aktivieren Sie den Haken, falls Sie die Leistung, Lieferung, Anzahlung vor dem 01.07.2020 erbracht haben und die Rechnung nach dem 01.07.2020 stellen müssen. Das gleiche gilt auch, wenn Sie die Daten ab dem 01.01.2021 wieder nach gleichem Prinzip zurückgestellt haben, für den Zeitraum 01.07.2020 und 31.12.2020.
VertragsabrechnungenIn der Vertragsabrechnung kann für die Berechnung und bei Gutschriften, die mit dem alten Steuersatz berechnet werden müssen, unter den Optionen, der Haken „Alten Mwst.-Satz verwenden“ gesetzt werden.
In diesem Fall muss eine getrennte Abrechnung der Klicks und Pauschalen erfolgen. Wobei hier jeweils der Haken für den alten Steuersatz berücksichtigt werden muss. RechnungseingangsprüfungAuch in der Rechnungseingangsprüfung können Sie die Funktion „Alten Steuersatz verw.“ anwenden. Jedoch sollte hier von Ihrem Lieferanten bereits der korrekte Steuersatz auf der Eingangsrechnung angezeigt werden, so daß Sie dann dementsprechend den Optionshaken setzen können.
Sonderfälle im AlltagDer bekannteste Sonderfall sind Abschlagsrechnungen. Da man bei Abschlagszahlungen/-rechnungen ggf. noch kein Leistungsdatum hat, gilt hier das Zahldatum der Abschlagsrechnung als Leistungsdatum. Hieraus entstehen somit besondere Anforderungen. Ein paar Beispiele: Abschlagsrechnung und Zahlungseingang vor dem 01.07.2020: Abschlagsrechnung und Zahlungseingang zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020: Abschlagsrechnung vor dem 01.07.2020 Nettobetrag zzgl. 19 % Ust. - Geldeingang nach dem 01.07.2020 = Leistungsdatum = Nettobetrag + 16 % Ust. Wie bereits erwähnt, sprechen Sie bitte in jedem Fall Ihr Vorgehen mit Ihrem Steuerberater ab, damit auch Ihre individuellen Anforderungen abgedeckt und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Wir können keine Gewähr für die steuerrechtlichen Aussagen geben. | |
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